BFH kürzt Steuer für zinslose Stundung
Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unterliegt der Schenkungsteuer. Denn sie ist eine „freigebige Zuwendung". Das stellte soeben der BFH mit Blick auf den gewährten Nutzungsvorteil klar. Allerdings kann es gewisse Vorteile bei der Berechnung der Höhe der Steuer geben.
Betroffen war ein Ehepaar, das nachträglich Gütertrennung vereinbarte. Es war seit 1973 verheiratet. Durch notariellen Ehe- und Erbvertrag stellten die Partner im Dezember 2004 auf Gütertrennung um. Die zivilrechtliche Zugewinnausgleichsforderung der Frau belief sich auf 375.823,95 Euro. Sie wurde auf die Lebenszeit des Ehemanns zinslos gestundet.
Im erbvertraglichen Teil der Regelungen setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. 2009 verstarb die Frau; der Mann wurde Alleinerbe. Er erbte auch die gegen ihn selbst nach wie vor bestehende Zugewinnausgleichsforderung. Aus Sicht des Mannes gab es damit innerhalb der letzten 10 Jahre im Verhältnis zu seiner Frau zwei schenkung- bzw. erbschaftsteuerrelevante Sachverhalte:
- die zinslose Stundung der Zugewinnausgleichsforderung und
- die beim Tod der Frau geerbte Zugewinnausgleichsforderung.
Bei der Erbschaftsteuer-Berechnung ist laut BFH der Kapitalwert anzusetzen. Und zwar sowohl bei der Zugewinnausgleichsforderung bei der Erbschaftsteuer, als auch beim Nutzungswert aufgrund der zinslosen Stundung der Zugewinnausgleichsforderung.
Das macht für den Betroffenen viel aus. Bei der Zugewinnausgleichsforderung ist nicht der Nennbetrag von 375.823 EUR, sondern nur der abgezinste Kapitalwert anzusetzen. Und der beträgt nur 177.107 EUR. Er bemisst sich nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes auf die mutmaßliche Lebensdauer des Ehemanns.
Beim Nutzungswert rechnet der VFH noch mal anders. Hier ist nicht die Lebenszeit des Mannes ausschlaggebend. Es gilt der Zeitraum von 2004 (Vereinbarung der Gütertrennung) bis zum Tod der Frau im Jahr 2009.
Grund ist eine Ausnahmeregelung im Bewertungsgesetz. Die zinslose Stundung bestand nur kurze Zeit. Das Bewertungsgesetz ermöglicht es, dass der Kapitalwert ausnahmsweise auf die tatsächliche Dauer der zinslosen Stundung bezogen ermittelt wird (§ 14). Das werde durch andere Regelungen wie z.B. § 10 Abs. 3 im Erbschaftsteuergesetz nicht ausgeschlossen, so der BFH.
Fazit:
Glück im Unglück. Der Mann muss wegen der zinslosen Stundung nicht, wie das Finanzamt meinte, 192.502 EUR, sondern nur 90.522 EUR bei der Erbschaftsteuer versteuern.
Urteil: BFH, II R 51/15