BFH stellt Regelung klar
Schadensersatz unterliegt nicht der Mehrwertsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof bekräftig. Das Urteil ist für alle Unternehmer und Selbständige wichtig, die z. B. nach einer Vertragsaufhebung Teilrechnungen erstellen und Ausfallhonorare berechnen.
Streitfrage: Wofür muss Mehrwertsteuer bezahlt werden?
Der verhandelte Fall: Der Kläger ist selbstständiger Landschaftsarchitekt. Er hatte im Frühjahr 2012 mit einem Landkreis einen Architektenvertrag über die Gestaltung der Freianlagen an zwei Schulen geschlossen. Der Auftrag umfasste mehrere Bauabschnitte im Zeitraum 2012 bis 2015.
Im August 2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Projekt aus finanziellen Gründen nicht mehr realisiert wird. In seiner Schlussrechnung fakturierte der Architekt eine Gesamtvergütung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen von rund 310.000 Euro und forderte nach Abzug der bereits geleisteten Abschlagszahlungen einen Betrag von rund 275.000 Euro.
Mehrwertsteuer auch für Schadenersatz?
Kurz danach wurde die Kündigung des Architektenvertrags ausgesprochen. Im Anschluss daran einigte man sich in einem gemeinsamen Gespräch auf eine Zahlung für tatsächlich bereits erbrachte Planungsleistungen in Höhe von rund 23.000 Euro. Außerdem wurde ein Ausfallhonorar in Höhe von rund 52.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vereinbart. Damit sollten sämtliche Ansprüche aus dem Architektenvertrag abgegolten sein.
Der BFH stellte nun klar, dass die Mehrwertsteuer nur auf bereits erbrachte Leistungen aus dem Vertrag berechnet werden darf. Das Finanzamt darf nicht ohne weiteres alle Zahlungen vollständig der Mehrwertsteuer unterwerfen.
Finanzgericht muss prüfen, ob eine Steuergestaltung vorliegt
Das Finanzgericht muss jetzt nochmals genau prüfen, wieviel von den Zahlungen auf tatsächlich schon erbrachte Leistungen des Architekten entfällt und wieviel auch echten Schadensersatz. Dabei muss es nicht zwingend die Zahlen nehmen, die die Parteien im Vertrag verankert haben. Maßgeblich ist, was die Vertragsparteien tatsächlich gewollt haben, so der BFH.
War eine vertraglich vorgesehene Aufteilung in zwei Bestandteile (erbrachte Leistungen, Schadensersatz) nicht ernsthaft gewollt und sollte nur dazu dienen, die Entstehung einer Umsatzsteuer zu verhindern oder zu mindern, deren Zahlung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann auch der volle Betrag als Gegenleistung anzusehen sein.
Fazit: Achten Sie nach Vertragskündigungen genau auf die Berechnung der Mehrwertsteuer. Diese darf nur für erbrachte Leistungen angesetzt werden. Schadenersatz unterliegt ihr nicht.
Urteil: BFH, Urteil V R 13/19