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Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erlaubt

BFH-Urteil schränkt Handlungsfreiheit bei Sponsoringverträgen faktisch ein

Bundesfinanzhof. © Marc Müller / dpa / picture alliance
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich ein Sponsoringvertrag keinem der im BGB geregelten besonderen Schuldvertragstypen zuordnen lässt. Doch was genau bedeutet das für Unternehmen und ihre Sponsoringverträge? Erfahren Sie, welche Konsequenzen das Urteil für Unternehmen hat.

Bei einem Sponsoringvertrag ist eine Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp nicht immer möglich. Daher kann möglicherweise keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung vorgenommen werden. Die Folge: es findet keine entsprechende Gewinnminderung statt, die Steuerlast steigt. Im konkreten Urteilsfall konnte das Pauschalhonorar für den Sponsoringvertrag nicht eindeutig in Bestandteile aufgeteilt werden, die als Miet- oder Pachtvertrag zu qualifizieren wären. Das Finanzamt durfte daher keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vornehmen.

Fazit: Unternehmen, die Sponsoringverträge abschließen, sollten sich bewusst sein, dass eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp nicht immer möglich ist und daher eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nicht zulässig sein kann.

Urteil: BFH, III R 5/22

Empfehlung: Unternehmen sollten bei der Gestaltung von Sponsoringverträgen sorgfältig prüfen, welche Leistungen sie erbringen und wie diese vertraglich vereinbart werden.

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