BFH-Urteil schränkt Handlungsfreiheit bei Sponsoringverträgen faktisch ein
Bei einem Sponsoringvertrag ist eine Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp nicht immer möglich. Daher kann möglicherweise keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung vorgenommen werden. Die Folge: es findet keine entsprechende Gewinnminderung statt, die Steuerlast steigt. Im konkreten Urteilsfall konnte das Pauschalhonorar für den Sponsoringvertrag nicht eindeutig in Bestandteile aufgeteilt werden, die als Miet- oder Pachtvertrag zu qualifizieren wären. Das Finanzamt durfte daher keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vornehmen.
Fazit: Unternehmen, die Sponsoringverträge abschließen, sollten sich bewusst sein, dass eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp nicht immer möglich ist und daher eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nicht zulässig sein kann.
Urteil: BFH, III R 5/22
Empfehlung: Unternehmen sollten bei der Gestaltung von Sponsoringverträgen sorgfältig prüfen, welche Leistungen sie erbringen und wie diese vertraglich vereinbart werden.