BFH wertet Gründerhilfe als Sonderbetriebseinnahme
Gründerzuschüsse des EXIST-Programms können zu Sonderbetriebseinnahmen bei einer Personengesellschaft führen. Das hat der BFH soeben entschieden. Demnach ist das einem Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft gewährte Stipendium als Sonderbetriebseinnahme bei der Personengesellschaft zu erfassen, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Gesellschafters im Rahmen der Gesellschaft mit deren Mitteln (z.B. technische Ausstattung der Gesellschaft) betrieben wird.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Die ebenfalls klagenden zwei Gesellschafter schlossen Stipendiatenverträge mit einer Universität ab. Danach erhielten die Gesellschafter Mittel aus dem Programm „Existenzgründungen aus der Wissenschaft (EXIST)“ zur Realisierung eines Gründungsvorhabens im Bereich der Softwareentwicklung.
Nach dem jeweiligen Stipendiatenvertrag sollte das Stipendium den Gesellschaftern ermöglichen, sich ganz der Verfolgung und Realisierung ihrer Gründungsidee zu widmen. Es war weder als Vergütung noch als Arbeitsentgelt ausgestaltet. Es diente allein der Sicherung des Lebensunterhalts und einer angemessenen Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit des Existenzgründers während der Phase der Weiterverfolgung und Realisierung der Gründungsidee.
BFH: Stipendien sind Sonderbetriebseinnahmen
Die nach diesen Vereinbarungen an die beiden Gesellschafter gezahlten Stipendien in Höhe von 18.000 Euro bzw. 16.800 Euro hat das Finanzamt zurecht als Sonderbetriebseinnahmen aus ihrer Mitunternehmerschaft bei der GbR behandelt, so der BFH. Als Sonderbetriebseinnahmen sind auch Einnahmen zu qualifizieren, die ein unternehmerisch beteiligter Gesellschafter („Mitunternehmer“) zwar im eigenen Namen, aber mit Unterstützung der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) erzielt.
Diese Rechtsprechungsgrundsätze wendet der BFH jetzt auch auf eine durch ein Stipendium geförderte Tätigkeit eines Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft an. Stipendien dienen demnach regelmäßig dazu, den Geförderten bei der Umsetzung eines bestimmten Forschungs-, Ausbildungs- oder Gründungsvorhabens finanziell zu unterstützen. Bedient sich der so Geförderte als Mitunternehmer der Mitunternehmerschaft, ist die Stipendienzahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so der BFH.
Fazit: Was juristisch logisch ist, muss noch lange keinen Sinn ergeben.
Urteil: BFH, VIII R 47/18