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Steuerliche Regelungen beim fingierten Nießbrauch

BFH zu Widerruf einer Schenkung

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil zu einem Widerruf einer Schenkung gefällt. Kla ist nun: Ein solcher Widerruf hat steuerliche Folgen. Die sollten die beteiligten Akteure kennen und möglichst bedenken.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat darüber entschieden, wie die steuerlichen Regelungen beim Widerruf einer Schenkung anzuwenden sind. Sie wissen: Die Übertragung von Betriebsvermögen kann nach sehr komplizierten gesetzlichen Regelung ganz oder teilweise von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit sein. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Unternehmer an einer Kommanditgesellschaft beteiligt ist, Kindern per Schenkung eine Unterbeteiligung an seiner Beteiligung einräumt und die Beschenkten dabei unternehmerische Rechte erhalten, also die Stellung eines Mitunternehmers erlangen. 

In dem Streitfall hatte sich der Vater für bestimmte Fälle ein Widerrufsrecht vorbehalten. Er erhielt wie beantragt die schenkungsteuerlichen Vorteile für Betriebsvermögen nach der damals gültigen Gesetzesfassung des Erbschaftsteuergesetzes. Der Vater machte später jedoch Gebrauch von seinem Widerrufsrecht. 

Widerruf nach Schenkung hat Folgen

Der Beschenkte wird in einem solchen Fall nach einer speziellen Regelung des Erbschaftsteuergesetzes (§ 29 Abs. 2 ErbStG) behandelt. Für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens bis zum Widerruf zugestanden hatte, wird er wie ein Nießbraucher eingestuft. 

Die Folgen: Die ursprünglich für die Schenkung ggf. angefallene Schenkungsteuer fällt wegen des Widerrufs nachträglich rückwirkend weg. Dafür unterliegt nun der Wert des gesetzlich fingierten Nießbrauchs der Schenkungsteuer. Dabei dürfen die gesetzlichen Vorteile für Betriebsvermögen nach dem gesetzlich vorgegebenen Umfang auch für die Besteuerung des Nießbrauchs weiter in Anspruch genommen werden. So hat der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung geurteilt.

Fazit: Wer eine Schenkung widerruft, sollte die steuerlichen Konsequenzen bereits vorausgedacht haben. 

Urteil: BFH II R 34/22

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