BGH-Urteil: Legitimität der Gütertrennung in Unternehmerehen bestätigt
Der BGH bestätigt mit seinem Urteil die Wirksamkeit der Gütertrennung unter Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Zwar sei es zu einer einseitigen Vermögensverteilung in der Unternehmerehe mit klassischer Rollenverteilung gekommen. Hierin sieht das Gericht kein verwerfliches Verhalten.
Vielmehr sei anerkannt, dass unternehmerische Interessen legitime Beweggründe für eine Gütertrennung seien. Insbesondere bei sogenannten Unternehmerehen werde dem Interesse des unternehmerisch tätigen Ehegatten an Vermögensschutz ein hoher Stellenwert eingeräumt.
Aufgabe oder Verkauf der Firma verhindern
Der Familienrechtssenat des BGH berücksichtigt mit seiner Entscheidung, dass ein Zugewinnausgleich regelmäßig zum Verkauf oder zur Aufgabe der Firma führt. Außerdem ist der Wert einer Firma nur schwer zu ermitteln. Hinzu kommt, dass viele Unternehmen nicht die notwendige Liquidität haben, um einen hohen Zugewinnausgleich zu leisten. Um das zu vermeiden, kann der Ehevertrag den Verzicht auf den Zugewinnausgleich vorsehen.
Und das war der Fall: Vor der Ehe vereinbarte das Paar eine Gütertrennung unter Ausschluss des Zugewinnausgleichs sowie des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts. Die Ehe ging nach gut 10 Jahren in die Brüche. Für den Fall der Scheidung war der Partner abgesichert und sollte ab einer Dauer von vier Ehejahren monatlich 5.000 Euro erhalten. Dennoch machte einer der Partner im Scheidungsprozess einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend.
Fazit: Das BGH-Urteil bestätigt, dass Gütertrennung in Unternehmerehen zulässig ist, um den Vermögensschutz des unternehmerisch tätigen Ehegatten zu gewährleisten. Für mittelständische Unternehmer ist es entscheidend, durch einen Ehevertrag den Zugewinnausgleich auszuschließen, um die finanzielle Stabilität und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und einen möglichen Verkauf oder die Aufgabe der Firma zu vermeiden.
Urteil: BGH vom 28.5.2025, Az.: XII ZB 395/24