BMF baut Hürden für Steuerzahler auf
Das Finanzministerium bewegt sich in Sachen Verzinsung von Steuernachzahlungen nur widerwillig. Das belegt ein aktuelles BMF-Schreiben. Sie wissen: Im Vergleich zum Niedrigzinsumfeld sind die vom Fiskus verlangten Nachzahlungszinsen von 6% p.a. extrem hoch. Sie können etwa bei einem geänderten Einkommensbescheid infolge einer Betriebsprüfung anfallen.
Karlsruhe liegen zur Zinshöhe erste Verfassungsbeschwerden vor. Zudem hat der Bundesfinanzhof bereits eingegriffen: Er gewährt für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 bereits Aussetzungen der Zinszahlungen (Az. IX B 21/18, VIII B 15/18).
Zwar ordnet ein BMF-Schreiben jetzt allgemein die Aussetzung der Vollziehung an. Allerdings nur unter drei Voraussetzungen:
- Es ist ein Aussetzungsantrag des Zinsschuldners (= Steuerpflichtiger) nötig.
- Gegen die entsprechende Zinsfestsetzung muss ein Einspruch eingelegt worden sein.
- Die Zinsen müssen Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 betreffen.
Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 gibt es zusätzliche Einschränkungen. Die Aussetzung der Vollziehung ist nur dann zu gewähren, wenn
- die Vollziehung der Zinszahlung für den Betroffen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und
- im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen sei.
Und nun folgt Realsatire. Bei der Abwägungsentscheidung ist dem Geltungsanspruch der Zinsvorschriften Vorrang einzuräumen. Folglich kann die Abwägung faktisch nicht im Sinne der Zinsschuldner ausfallen.
Was ist zu tun? Steuerberater Jan Frederik Bron, Partner bei Flick Gocke Schaumburg, rät dazu, gegen sämtliche Festsetzungen von Nachzahlungszinsen Einspruch einzulegen; auch für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 sollten Steuerpflichtige zudem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zinszahlungen erwägen. So könnten sie eine Zinszahlung zunächst vermeiden. Sollte die weitere Rechtsprechungsentwicklung zeigen, dass die Zinsen doch gezahlt werden müssen, hat der Steuerpflichtige zumindest von einer zinslosen Stundung profitieren können. Das Risiko der Verzinsung der vom Vollzug ausgesetzten Beträge nach § 237 AO bestehe für steuerliche Nebenleistungen, hier für die Nachzahlungszinsen, nämlich nicht.
Fazit:
Weisen Sie Ihren Steuerberater auf die bestehenden Möglichkeiten hin.