Briefkasten ist kein Unternehmenssitz
Der heimische Fiskus hat Vorrang. Wenn strittig ist, ob ein Webseitenbetreiber seine Steuern im Inland oder im Ausland zahlen muss, geht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz von einer inländischen Steuerpflicht aus.
Der Steuerzahler wäre am liebsten im Steuerparadies auf den Seychellen veranlagt worden. Doch das FG ging da nicht mit. Die Richter: Für den Sitz einer Gesellschaft spreche immer der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur Leitung der Firma getroffen werden und die zentrale Verwaltung ist. Dagegen sei eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einzustufen.
Fazit: Eine Briefkastenfirma reicht nicht als "Steuer-Adresse".
Urteil: FG Rheinland-Pfalz vom 25.6.2020, Az.: 6 K 1789/18