Bundesfinanzhof: Privatnutzungsmöglichkeit bei Dienstwagen entscheidend
Auch ein Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft muss den Dienst-Pkw bei Erlaubnis einer privaten Nutzung versteuern. Selbst, wenn er tatsächlich keine Privatfahrten damit unternimmt. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden. Grundsätzlich gilt: Darf ein Arbeitnehmer mit Erlaubnis des Arbeitgebers ein betriebliches Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt auch für Privatfahrten nutzen, muss er diese erlaubte Privatnutzungsmöglichkeit als Arbeitslohn versteuern. Es kommt für die Besteuerung nicht auf eine tatsächliche Privatnutzung oder den Umfang der tatsächlichen Fahrzeugnutzung an, sondern nur noch darauf, ob der Arbeitnehmer befugt ist, mit Erlaubnis des Arbeitgebers ein Fahrzeug des Arbeitgebers privat nutzen zu dürfen.
1%-Methode oder Fahrtenbuch
Das gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden. Wenn ihnen die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat, wird Steuer fällig. Die Besteuerung endet erst, wenn der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist.
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Betrags gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder ist die Privatnutzung pauschal mit monatlich 1% des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zu versteuern (1%-Methode). Oder aber der Arbeitnehmer führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dann wird seine Kfz-Privatnutzung nicht pauschal, sondern ausgehend von den tatsächlichen Kfz-Kosten, im Verhältnis der privat gefahrenen zu den Gesamtkilometern des Fahrzeugs besteuert.
Fazit: Überlegen Sie gut, ob Sie die Nutzungsmöglichkeit in ihren Dienstvertrag schreiben, wenn Sie sie voraussichtlich gar nicht benötigen. Sonst fordert der Fiskus eine „Bereitstellungsgebühr“.
Urteil: BFH, VI B 13/20