Bundesfinanzhof segnet Säumniszuschläge ab
Die Säumniszuschläge von 1 % monatlich bzw. 12 % p.a. sind auch im Niedrigzinsniveau nicht verfassungswidrig. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil und beendete damit eine langwierige Hängepartie (FB vom 05.12.2022). Säumniszuschläge entstehen, wenn Steuern nicht fristgerecht bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden.
Höhe der Zinsen verfassungswidrig, nicht aber der Säumniszuschlag
Zwar hat das Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die steuerliche Vollverzinsung für Steuer- und Abgabennachforderungen mit einem Zinssatz von 6 % p.a. verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber musste daraufhin die Höhe des Zinssatzes rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 neu regeln. Das gilt aber nur für die Zinsen und nicht auch für Säumniszuschläge, so der BFH.
Deutschlands oberstes Finanzgericht begründet das mit unterschiedlichen Gesetzeszwecken von Zinsen und Säumniszuschlägen. Der Säumniszuschlag soll u.a. einerseits auf eine fristgerechte Zahlung hinwirken, andererseits aber auch etwaige Zinsvorteile und zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei einer verspäteten Zahlung entgelten.
Fazit: Wer Steuern und Abgaben nicht pünktlich entrichtet, muss auch weiter mit zusätzlichen Säumniszuschlägen von 1 % monatlich rechnen.
Urteil: BFH, VII R 21/21