Bundesfinanzhof setzt Gemeinnützigkeit Grenzen
Gemeinnützige Träger müssen bei ihrer Gebürenpolitik gehörig aufpassen. Sind sie zu teuer, verlieren sie das Steuerprivileg. Das musste jetzt eine Privatschule erfahren, die beim Bundesfinanzhof unterlag.
Gemeinnützig ist eine Organisation generell nur, wenn zumindest ein repräsentativer Teil der Allgemeinheit mitmachen kann. Dabei ist es problematisch, wenn eine Organisation hohe Mitgliedsbeiträge usw. verlangt. Das bekam jetzt beim BFH eine anerkannte, allgemeinbildende internationale Ergänzungsschule zu spüren.
Die Allgemeinheit muss mitmachen können
Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Schulgebühren zu hoch sind. Und das sind sie dann, wenn sie – auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots – zur Folge haben, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.
Die monatlichen Kosten für den Besuch der Schule lagen im Streitfall je nach Jahrgangsstufe zwischen knapp 1.000 und 1.500 Euro. Kinder einkommensschwächerer Eltern konnten die Privatschule zwar unter Inanspruchnahme von Stipendien besuchen. Der Anteil so geförderter Schüler lag aber unter 10 % der Gesamtschülerzahl der Schule.
Kein Privileg für Wohlhabende
Überwiegend wurden somit die Kinder wohlhabender Eltern unterrichtet. Damit wurde i.S. des § 52 Abs. 1 AO kein Ausschnitt der Allgemeinheit gefördert, so die vom BFH revisionsrechtlich gebilligte Würdigung der Vorinstanz. Die Privatschule wurde deswegen nicht gemeinnützig anerkannt.
Fazit: Mit einer Stipendienvergabe an wenige ausgesuchte Schüler einkommensschwächerer Eltern ist es nicht getan. Entweder muss die Vergabe deutlich höher liegen als für die hier angeführten 10% der Schüler (30%). Oder die monatlichen Gebühren müssen deutlich runter. Hier können örtliche Kita-Gebühren eine Orientierungshilfe sein.
Urteil: BFH V R 31/19