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Keine umfängliche Firmenwagen-Privatnutzung für geringfügig Beschäftigte

Bundesfinanzhof spricht Machtwort

Geringfügig Beschäftigte dürfen PKW nicht uneingeschränkt privat nutzen. Copyright: Pixabay
Ein Einzelhändler hatte seine Ehefrau auf geringfügiger Basis (8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) als Büro-, Organisations- und Kurierkraft angestellt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden vor. Sie sollte den Firmenwagen ohne Einschränkung privat nutzen können. Geht nicht, sagt jetzt der BFH.

Der Bundesfinanzhof schränkt die Überlassung eines Firmenwagens an die geringfügig beschäftigte Ehefrau deutlich ein. Die Richter halten es für unangemessen, wenn ein Dienstwagen dem Ehegatten des Unternehmers im Rahmen eines Minijobs überlassen und diesem damit auch eine freie und unbegrenzte (private) Nutzung ohne Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung ermöglicht wird.

Das hält dem bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen erforderlichen Fremdvergleich nicht Stand. Denn eine solche uneingeschränkte Fahrzeugüberlassung führt aus Sicht des BFH zu einer ungerechtfertigten Verteilung der Vertragschancen und -risiken.

Vom Normalfall ausgehen

Die Richter sind der Ansicht, dass ein Arbeitgeber eine solche „Entlohnung" normalerweise nicht vornehmen wird. Er wird typischerweise nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen, allerdings vorsichtigen Kalkulation der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist. Im Urteilsfall war die Ehefrau eines Einzelhändlers auf geringfügiger Basis (8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) als Büro-, Organisations- und Kurierkraft angestellt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden vor.

Der BFH hat aber einen Ausweg für eine steuerliche Anerkennung aufgezeigt. Eine solche kommt in Betracht, wenn eine Kilometerbegrenzung für private Kilometer vereinbart wird oder der Arbeitnehmer ab einer bestimmten Kilometergrenze Zuzahlungen an den Arbeitgeber leisten muss.

Fazit: Übertreiben Sie es nicht, dann spielt auch der Fiskus mit.

Urteil: BFH, X R 44-45/17

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