Bundesverfassungsgericht für realistische Bewertung
Das Bundesverfassungsgericht hat die derzeitige steuerliche Bewertung von Grundstücksübertragungen gekippt. Nun muss der Gesetzgeber handeln.
Bei Grundstücksübertragungen im Verbund (Kauf eines Unternehmens inkl. Grundstück) fällt künftig eine höhere Grunderwerbsteuer an. Der Grund: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Ersatzbemessungsgrundlage zur Ermittlung von Verkehrswerten bei solchen Verträgen gekippt (Urteil vom 23.6.2015, Az. 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11). Das BVerfG sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz. Denn oftmals würden Immobilien und Objekte aus der Land- und Forstwirtschaft durch das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren steuerlich zu niedrig bewertet. Betroffen sind Fälle, bei denen es keinen konkreten Kaufpreis für die Liegenschaft gibt. Beispiel: Ein Handwerksmeister erwirbt eine GmbH, zu deren Vermögen Maschinen, Vorräte, Kundenstamm und ein Grundstück zählen. Der Gesamtkaufpreis beträgt 1 Mio. Euro. Für die Grunderwerbsteuer ist nur das Grundstück bedeutsam. Dessen konkreter Wert müsste für die Steuer ermittelt werden. In der Praxis wurde dieser zu gering berechnet, die Steuer fiel oft zu niedrig aus. Der Gesetzgeber muss nun eine Neuregelung schaffen. Dafür hat der Bundestag ein Jahr Zeit. Allerdings hat das BVerfG eine Rückwirkung ab 2009 bestimmt. Eine Schlechterstellung ist aber in den meisten Fällen ausgeschlossen. Jürg Weißgerber vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) stellte gegenüber FUCHS klar, dass der Vertrauensschutz der Abgabenordnung (AO) gelten soll. Es wird also nicht zu Steuernachforderungen kommen, wenn die Steuerbescheide rechtskräftig waren. Das gilt auch für vorläufig gestellte Bescheide. In den kommenden Tagen geht eine entsprechende Verwaltungsanweisung an die Länder. Aber: Wer noch keine Steuerfestsetzung hat, muss damit rechnen, dass eine höhere Grunderwerbsteuer zu zahlen ist, wenn der Verkehrswert bisher zu niedrig angesetzt war. Auch künftig wird die Grunderwerbsteuer bei solchen Käufen höher ausfallen. Das bestätigt uns Armin Heßler vom Deutschen Steuerberaterverband. Im Durchschnitt lagen die Bezugsgrößen der Immobilienwerte bei solchen Verbundgeschäften bei etwa 50% der Verkehrswerte.
Fazit: Bei solchen Grundstücksgeschäften wird die Grunderwerbsteuer künftig höher ausfallen.