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Kein unbegrenzter Datenzugriff nötig

Dem Betriebsprüfer einen Korb geben

Schreibtisch mit Computer. Copyright: Pexels
Der Bundesfinanzhof stärkt die Unternehmerrechte bei der Betriebsprüfung. Vertreter des Fiskus müssen bei der Digitalen Datenherausgabe die Interessen des Unternehmers beachten. Insbesondere gilt das bei Berufsgeheimnisträgern (Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten).

Unternehmer müssen dem Betriebsprüfer keinen unbegrenzten digitalen Zugriff auf ihre Daten gewähren. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Konkret: Ein Außenprüfers der Finanzverwaltung hatte einen Unternehmer zu Beginn der BP aufgefordert, einen Datenträger nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Doch das ist, so der BFH, "als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen" zu verstehen. Und zwar unabhängig von den gesetzlich bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Unternehmers. Insofern ist es rechtswidrig. Eine solche Aufforderung ist zudem unverhältnismäßig. Gerade wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet.

Hintergrund: Sind die Buchführungsunterlagen eines Unternehmens mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Das Finanzamt kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihm die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem verwertbaren Datenträger, z. B. auf einer CD-Rom, zur Verfügung gestellt werden. Das Unternehmen muss aber nur solche Daten zur Verfügung stellen, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

Fazit: Wehren Sie sich bei entsprechenden Ansinnen Ihres Betriebsprüfers mit Verweis auf das BFH-Urteil.

Urteil: BFH, VIII R 24/18

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