Den Spieβ umdrehen und Beraterkosten sparen
Viele Abrechnungen, für die Unternehmen heute Berater beschäftigen, könnten sie inzwischen allein. Egal, ob die E-Bilanz, das gesamte Lohnsteuerwesen oder der internationale Steuervergleich. Wer mit der Buchhaltung gut aufgestellt ist, kann das alles am PC oder Tablet erledigen lassen. Papier ist genauso unnötig wie das Auslagern auf teure Berater. Unternehmer sollten nur Stückwerk vermeiden. Besser alles auf einen Rutsch umorganisieren.
Jüngstes Beispiel ist die bald fällige Energiekostenpauschale (EEP), die Arbeitgeber zunächst zahlen müssen. Die wirft bei vielen Unternehmern noch reichlich Fragen auf. Wir gehen das mit Ihnen durch:
Aktuelles Beispiel EEP
Anspruch auf die EEP haben alle, die während des Jahres 2022 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Dafür reicht es aus, wenn das nur ein paar Wochen der Fall war. Und die EEP betrifft dann Einkünfte aus:
- Land und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter oder Arbeiter
- und vor allem auch als Minijobber
Ebenso fällt die Pauschale an für Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen wie KUG, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgelt, Elterngeld beziehen. Und auch Ihre Azubis.
Zahltag ist im September 2022
Der Zahltag ist im September. Bei Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung am 10.09.2022 um 300 Euro gesenkt. Werden keine Vorauszahlungen geleistet, erhalten Sie die EEP im nächsten Jahr über die Steuererklärung 2022. Ihre Mitarbeiter halten im September bei Ihnen die Hand auf und bekommen die EEP mit dem Gehalt ausgezahlt.
Die 300 Euro EEP sind steuerpflichtig
Die Zahlung ist steuerpflichtig. Die Steuerbelastung richtet sich also nach dem individuellen Steuersatz. Hat Ihr Mitarbeiter nur einen Minijob, zahlen Sie die 300 Euro darüber hinaus aus. Bei Minijobbern ist die Auszahlung steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung übernimmt. Hier setzt das System an, damit Sie nicht auf der Auszahlung sitzenbleiben.
Die an die Arbeitnehmer ausgezahlte EEP wird entweder mit der abzuführenden Lohnsteuer an das Finanzamt verrechnet. Oder sie wird bei Überhang (Vorfinanzierung) durch Sie erstattet. Eine Erstattung kommt z.B. in Betracht, wenn die angemeldete Lohnsteuer geringer ist als die an die Arbeitnehmer ausgezahlte EEP. Wenn Sie gar keine Lohnsteueranmeldung abgeben (z.B. weil Sie ausschließlich Minijobber beschäftigen) zahlen Sie die EEP nicht aus. Hier erfolgt die Auszahlung mit der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers. Für Erstattungszwecke muss bereits mit Abrechnung für August klar sein, wer von Ihren Mitarbeitern Anspruch auf die EEP hat.
Sonderfall Minijobber
Wer auch Minijobber beschäftigt, muss durch schriftliche Bestätigung Miβbrauch verhindern. Sie müssen also in den Akten haben, dass entweder kein anderes steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis oder kein weiteres Minijob-Arbeitsverhältnis besteht. Oder dass Sie der Einzige sind, der um die EEP nachgesucht hat. Die Mustervorlage ist auch in den FAQ des Ministeriums bereitgestellt, falls Sie sie nicht aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen schon in der Akte haben.
FAZIT: Einiges muss bei der EEP jetzt etwas schnell gehen. Ähnlich wie bei der EEP können Sie inzwischen auch viele andere Dinge selber erledigen. Das gilt sogar für internationale Betriebs- und Steuerplanungen.
BMF-Schreiben zur E-Bilanz vom 21.06.2022, V C 6 - S 2133-b/21/10002 :003 BMF- Bekanntmachung zum Lohnsteuer-Ausdruck vom 15. Juli 2022 - IV C 5 - S 2533/19/10030 :003 - BMF-Mitteilung bez.FAQs zur Energiepreispauschale vom 20.07.2022 BMF-Broschüre: Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2021 vom 21.07.2022
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-06-21-e-bilanz-veroeffentlichung-der-taxonomien-6-6-vom-2-mai-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=1
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2022-07-15-bekanntmachung-geaendertes-muster-ausdruck-elektronische-LSt-bescheinigung-2022.html?cms_pk_kwd=20.07.2022_Bekanntmachung+des+ge%C3%A4nderten+Musters+f%C3%BCr+den+Ausdruck+der+elektronischen+Lohnsteuerbescheinigung+2022&cms_pk_campaign=Newsletter-20.07.2022
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Service/Publikationen/die-wichtigsten-steuern-im-internationalen-vergleich.html?cms_pk_kwd=21.07.2022_Neue+Brosch%C3%BCre+Die+wichtigsten+Steuern+im+internationalen+Vergleich+2021&cms_pk_campaign=Newsletter-21.07.2022
http://www.esteuer.de/