Denunzianten genießen Schutz
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Steuerpflichtige haben kein Recht auf Offenlegung des Informantennamens, der sie bei den Finanzbehörden angezeigt hat. Der Schutz des Hinweisgebers wiegt schwerer als das Auskunftsrecht des Betroffenen. Das gilt sogar für Akteneinsichtsanfragen oder Anfragen nach der DSGVO.
Steuerpflichtige haben keinen Anspruch auf Offenlegung des Namens eines Informanten, der sie bei den Finanzbehörden angeschwärzt hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Der Schutz des Denunzianten