Der Gewinn ist voll zu versteuern
Wird der betriebliche Pkw verkauft, muss der Unternehmer den vollen Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungspreis und Buchwert des Wagens versteuern. Diese Rechtslage ist nach Wertung des BFH nicht verfassungswidrig. Zwar kann es durchaus sein, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommenen Abschreibungen infolge der Besteuerung der Privatnutzung ggf. vollständig neutralisiert werden. Doch das rechtfertigt nach Ansicht des BFH weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibungen.
Das gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer seinen Gewinn durch Bilanzierung oder vereinfacht durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Egal ist auch, ob er die Privatnutzung nach der 1%-Methode oder auf Basis eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs versteuert. Geklagt hatte ein Freiberufler, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und seinen zu 75% privat genutzten Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hatte.
Fazit: Richten Sie sich bei der Gesamtkalkulation des Firmenwagens auf die vom BFH „fixierte“ Rechtslage ein.
Urteil: BFH, VIII R 9/18