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Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Grunderwerbsteuer auf eigene Immobilie clever auseichen

Beim Kauf eines unbebauten Grundstücks oder bei Erwerb eines Hauses, d.h. eines bebauten Grundstücks muss der Käufer die Grunderwerbsteuer auf den vollen Baupreis zahlen. Doch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt auf, wie man der Steuer für die eigene Immobilie ausweichen kann.

Mit einer cleveren Konstruktion können Sie sich Grunderwerbsteuer sparen. Der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Steuergericht macht dazu den Weg frei. Gehören Sie nämlich zur Veräußererseite und haben auf den Verkauf von Grundstücken und die Art der Bebauung einen bestimmenden Einfluss, zahlen Sie auf die Baukosten keine Grunderwerbsteuer, wenn sie selbst eine oder mehrere der zu bebauenden Immobilien kaufen (BFH, Urteil II R 50/15).

Ein Immobilienmakler hat die Rechtslage für sich genutzt. Er war von der Grundstücksverkäuferin beauftragt worden, ein Bebauungskonzept zur Herstellung von sechs Eigentumswohnungen auf Erbbaurechts-Grundstücken zu entwickeln. Das sollte er dann mit dem Bauamt abstimmen. Zudem hat er eine auch ansonsten mit ihm zusammenarbeitende Baufirma einbezogen. Das Exposée zu den Wohnungen wies den Immobilienmakler als Ansprechpartner aus. Es trug auch das Logo der mit ihm kooperierenden Baufirma. Die Käufer sollten schlüsselfertig kaufen.

Der Makler kaufte selbst eine der Eigentumswohnungen. Und er gehörte mit bestimmendem Einfluss zur Veräußererseite des Projekts. In Bezug auf seine „eigene" Wohnung ist er als Bauherr anzusehen. Somit gehören die Bauerrichtungskosten nicht zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage der von dem Makler gekauften Wohnung.

Fazit: Gehören Sie zur Veräußererseite, müssen Sie nur für den reinen Grund und Boden Grunderwerbsteuer zahlen.

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