Die Steuerbegünstigung erhalten
Steuerbegünstigt ererbtes Betriebsvermögen dürfen Sie fünf Jahre lang nicht veräußern, wenn Sie den Steuervorteil behalten wollen. Es gibt es aber eine Möglichkeit, dies innerhalb der Frist ohne Steuerschaden zu tun.
Die Miteigentümerschaft des Ehepartners kann im Erbfall erhebliche steuerliche Einsparungen bedeuten. In einem konkreten Fall hatte der BFH (Urteil vom 26.2. 2014, Az. II R 36/12) sich mit der Befriedigung von Pflichtanteilen an die Kinder eines Unternehmer-Ehepaares zu befassen. Diese waren nach dem Tod des Firmen(mit)inhabers durch dessen Ehefrau durch Verkauf von Betriebsanteilen befriedigt worden. Das Problem: Betriebsvermögen kann nur dann steuerbegünstigt vererbt werden, wenn Sie sich fünf Jahre lang nicht davon trennen – auch nicht teilweise. Sonst zahlen Sie Steuern nach. Der BFH urteilte für die Unternehmerin. Er geht in diesem Falle davon aus, dass sie ihre eigenen Betriebsanteile veräußert hatte – nicht die vom Ehemann ererbten. Damit wurden die Pflichtteilsansprüche der Kindern erfüllt. Deshalb musste die Witwe keinen Steuervorteil zurückzahlen und erbte die Anteile ihres verstorbenen Mannes weiter steuerbegünstigt.
Fazit: Es lohnt sich steuerlich, wenn ein Teil des Kapitals bereits im Besitz der oder des Erben ist. Dann können Pflichtteilsansprüche steuergünstig befriedigt werden.