Doppelt hält nicht
Wer den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nicht durchgehend wie gesetzlich vorgeschrieben abwickelt, verliert den IAB wieder nachträglich. Das musste jetzt ein Unternehmer erfahren, der zuvor das Finanzamt erfolgreich "betuppt" hatte.
Mithilfe sogenannter Investitionsabzugsbeträge (IAB) können kleine und mittlere Unternehmen Rücklagen für geplante Investitionen bilden. Der Gesetzgeber hat je nach Gewinnermittlungsart und Wirtschaftszweig drei unterschiedliche Betriebs- und Größenmerkmale festgelegt: Gewinn (vor Abzug des IAB) bis zu 100.000 Euro (bei Betrieben, die den Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln) oder Betriebsvermögen bis zu 235.000 Euro (bei bilanzierenden Unternehmen).
40% gewinnmindernd in Abzug bringen
Liegt das Unternehmen unter diesen Grenzen, hat es einen Vorteil beim Steuerabzug. Es darf bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare und bewegliche, neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorab außerhalb der Bilanz gewinnmindernd abziehen. Diese Güter muss der Betrieb allerdings innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr des IAB-Abzugs anschaffen oder herstellen. Anschließend müssen diese mindestens zwei Jahre lang im Betrieb genutzt werden.
Wer nicht innerhalb von drei Jahren investiert, muss den IAB nachträglich rückwirkend wieder gewinnerhöhend auflösen. Und zwar in dem Steuerjahr, in dem er den IAB in Anspruch genommen hat. Dann fallen auch noch Zinsen auf die Steuernachzahlung an. Wird in den drei Jahren investiert, so wird im Jahr der Anschaffung der Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell dem Gewinn dieses Jahres hinzugerechnet.
Keine Gewinnauswirkung im Jahr der Inanspruchsnahme
In einem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Unternehmer den IAB gebildet, investiert und im Jahr der Investition die Anschaffungskosten der gekauften Wirtschaftsgüter um den IAB gekürzt. Er hatte es aber zu seinen Gunsten vergessen, den IAB außerbilanziell wieder dem Gewinn hinzuzurechnen.
Finanzamt übersah "Fehler"
Das Finanzamt bemerkte der Fehler nicht. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid wurde rechtskräftig. Im Ergebnis hatte der Mann also den IAB zweimal in Anspruch genommen: einmal bei der Inanspruchnahme, ein zweites Mal im Investitionsjahr.
Weil er die außerbilanzielle Gewinnzurechnung im Investitionsjahr vergessen hat, ist der Fall so zu behandeln, als ob der Mann nicht investiert hätte, urteilte der BFH. Folge: Wie bei einer Nichtinvestition muss der Unternehmer nachträglich rückwirkend wieder gewinnerhöhend den IAB in dem Steuerjahr auflösen, in dem er den IAB in Anspruch genommen hatte.
Fazit: Ein Doppelabzug des IAB vom Gewinn ist auch dann nicht möglich, wenn das Finanzamt die Schummelei nicht bemerkt und der Steuerbescheid bereits rechtskräftig ist.
Urteil: BFH X R 11/19