Eigenanteilsverkauf bringt nichts
Die Veräußerung eigener Anteile an eine GmbH bringt steuerlich keinen Sondervorteil. Das entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 6.12. 2017, Az. IX R 7/17) und kippte damit eine ausgeklügelte Gestaltung eines Gesellschafters.
Der Fall: Eine Gesellschafterin veräußerte einen Teil ihrer persönlich gehaltenen Anteile an ihre GmbH. Zur Finanzierung dieser Transaktion wurde gemäß Beschluss ein Teilbetrag der vorhandenen Gewinnrücklage in eine Rücklage zum Erwerb eigener Anteile umgewandelt. Dieser Erwerb eigener Anteile sollte wie eine Kapitalherabsetzung durch die GmbH behandelt und als eine Teilliquidation betrachtet werden.
Die Gesellschafterin spekulierte darauf, dass es sich jetzt um nachträgliche Anschaffungskosten handelt. Begründung: Der von der GmbH zu zahlende Kaufpreis sowie die in die Rücklage zum Erwerb eigener Anteile eingestellte Summe stünden ja für eine Gewinnausschüttung nicht mehr zur Verfügung. Sie müssten dementsprechend ansetzbar sein.
Es ist unbeachtlich, in welcher Form die Kaufpreiszahlung dargestellt wird
Der BFH wertet die Kaufpreiszahlung durch die GmbH anders. Letztendlich ergibt sich der Wert eines Anteils auch aus den vorhandenen Gewinnvorträgen. Dabei ist es unbeachtlich, in welcher Form diese in der Bilanz dargestellt werden (freie oder zweckgebundene Rücklagen). Die Klägerin hatte ja keinen Anspruch auf den vorhandenen umgewandelten Gewinnvortrag.
Der Grund für die Ablehnung durch das Gericht: Es fehlte ein entsprechender Gewinnausschüttungsbeschluss. Der Verzicht auf die Auszahlung einer Gewinnausschüttung hätte zu einer Einlage geführt. Diese würde wiederum die Anschaffungskosten nachträglich erhöhen. Das ist in dem vorliegenden Fall laut BFH allerdings nicht gegeben.
Fazit: Ob das Modell durch einen entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss funktioniert, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater genau prüfen.