Einbringungsgewinne nicht gewerbesteuerpflichtig
- die Einbringung erfolgt zum Buchwert, also ohne Aufdeckung der stillen Reserven
Veräußerung innerhalb von sieben Jahren
- der Einbringende oder ggf. auch sein Erbe veräußert die für die Einbringung erhaltenen Anteile (GmbH-Anteile, Aktien) teilweise innerhalb von sieben Jahren zwar wieder
- doch die Einbringung der Beteiligung an der Personengesellschaft unter Aufdeckung der stillen Reserven zum gemeinen Wert der eingebrachten Beteiligung, wäre nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen.
Finanzverwaltung unterliegt
Der BFH entschied damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (in deren sog. Anwendungserlass zum Umwandlungsteuergesetz). Die teilweise Veräußerung erhaltener Anteile lässt nach Ansicht der Richter den ursprünglichen Sachverhalt der Einbringung unberührt. Gewerbesteuer auf den Einbringungsgewinn I falle somit nicht an.
Hintergrund: Die steuerlichen Folgen von Unternehmensumstrukturierungen bei Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sind im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geregelt. Die Unternehmen haben dabei unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht, ohne Aufdeckung von stillen Reserven die Buchwerte fortzuführen oder aber die stillen Reserven teilweise oder ganz aufzudecken.
Nicht alles exakt im Gesetz geregelt
Bei Einbringungen eines Unternehmens in ein anderes Unternehmen (§§ 20 ff. UmwStG) sind die gewerbesteuerlichen Folgen jedoch nicht exakt geregelt, wenn die Sperrfristen nach §§ 22 UmwStG verletzt werden. Nach § 22 Abs. 1 UmwStG muss der „Einbringende“ eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils die erhaltenen Anteile sieben Jahre lang behalten. Verletzt er diese Sperrfrist, wird er bei Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt so besteuert, als ob er zum gemeinen Wert eingebracht hätte.
BFH verweist auf fehlende gesetzliche Regelung
Wenn er das gewollt hätte, hätte der Gesetzgeber für eine anteilige Veräußerung ausdrücklich eine gesetzliche Regelung treffen müssen, so der BFH. Auch durch die Zielsetzung des Umwandlungssteuergesetzes sieht sich das Gericht in seiner Entscheidung bestätigt. Nur stille Reserven, die bei der ursprünglichen Einbringung Gewerbesteuer ausgelöst hätten, seien rückwirkend der Gewerbesteuer zu unterwerfen.
Auch keine Gewerbesteuerpflicht für Einbringungsgewinn II
In einem weiteren Urteil verneinte der BFH auch die Gewerbesteuerpflicht des sog. Einbringungsgewinns II. Voraussetzung: die Einbringung zum gemeinen Wert wäre nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen. Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Personengesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) einschließlich zum Betriebsvermögen gehörender Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese Kapitalgesellschaft die eingebrachten Kapitalgesellschaftsanteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II ebenfalls nicht der Gewerbesteuer.
Der BFH bestätigte damit die Auffassung des FG Schleswig-Holstein. Das hatte in seinem Urteil die rückwirkende Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II verneint. Gewerbesteuer fällt nicht an, weil auch die ursprüngliche Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Aufdeckung aller stillen Reserven, zum gemeinen Wert auch nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Im Streitfall waren die streitgegenständlichen Anteile Sonderbetriebsvermögen II natürlicher Personen bei einer Personengesellschaft gewesen. Auch insoweit entschied der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
Fazit: Der BFH schafft Klarheit bei der Besteuerung von Einbringungsgewinnen und pfeift die Finanzverwaltung ein Stück zurück.
Urteile: BFH I R 26/18 und I R 13/18, FG Schleswig-Holstein 1 K 1/16