Eingeschränkt absetzbar
Kinderbetreuungskosten der Jahre 2006 bis 2011 können Sie steuerlich nur bei damaliger Erwerbstätigkeit beider Eltern geltend machen.
Kinderbetreuungskosten der Jahre 2006 bis 2011 können Sie steuerlich nur bei damaliger Erwerbstätigkeit beider Eltern geltend machen. Dies entschied der BFH (Urteil vom 14.11.2013, Az. III R 18/13). Erst ab 2012 dürfen Sie solche Kosten für ein Kind zu zwei Dritteln und bis zu 4.000 Euro im Jahr ohne Einschränkungen geltend machen.