Energieförderung neu geregelt
Ab 1. Januar 2018 gelten veränderte Bedingungen für die Förderung von Heizungsanlagen mit erneuerbaren Energien. Wichtigste Neuerung: Ab dem 1. Januar 2018 ist der Förderantrag auch von Privaten grundsätzlich vor dem Beginn der Maßnahme zu stellen. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Nur Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Gefördert werden Solaranlagen zur Warmwasserbereitung mit mindestens 500 Euro, Wärmepumpen mit Wärmequelle Erdwärme und Wasser bis zu 4.000 Euro.
Die Neuordnung ist Auftakt für eine umfassende Reform der Förderung im Immobilienbestand. Bis 2020 sollen die nächsten Schritte folgen. Für Privatleute liegt die Federführung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), für große Systeme ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zuständig.
Die künftige Energieeffizienzförderung umfasst vier Bereiche. Das sind Stromsparen in privaten Haushalten, Energieeffiziente Gebäude, Energieeffizienz in Industrie und Gewerbe und Wärmeinfrastruktur. Gefördert werden die aufeinander aufbauenden Module Beratung, Einstiegsförderung, systemische Förderung und spezielle Förderlinien.
Fazit: Das ist ein Versuch, den Förderwildwuchs ein wenig zu lichten. Nutzen Sie die neu geregelte Energieförderung. Das geht betrieblich und privat.
Hinweis: Wenn ein Privathaushalt den Auftrag 2017 erteilt hat, aber die Inbetriebnahme erst 2018 erfolgt, gilt eine Übergangsregelung. Sie müssen die Inbetriebnahme vertraglich für 2017 vereinbart haben. Verschiebt sich der Termin ohne Ihr Zutun, müssen Sie eine Übergangsregelung beantragen (www.bafa.de). Eine Übersicht über Fördermaßnahmen im Energiesektor von EU, Bund, Ländern, Kommunen und Energieversorgern erhalten Sie im Internet unter www.energiefoerderung.info.