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Bei Steuerrückzahlungen für Entschädigungen kein ermäßigter Steuersatz

Entschädigung für Verdienstausfall ist steuerpflichtig

Eine Arbeitnehmerin, die für einen Verdienstausfall entschädigt wurde, erhielt den Betrag in zwei Tranchen. In diesem Fall müssen die Beträge aus den beiden Zahlungen versteuert werden. Es gibt keine Ermäßigungen.

Wenn ein Verdienstausfall durch eine Entschädigung ersetzt wird, muss diese versteuert werden. Zu versteuern ist die komplette Summe der Entschädigung. Dabei gilt der reguläre Steuersatz ohne Ermäßigungen (BFH, IX R 5/23). 

Im konkreten Fall konnte eine Arbeitnehmerin aufgrund einer medizinischen Fehlbehandlung nicht mehr arbeiten. Ihre Entschädigung für den Verdienstausfall wurde von der Versicherung gezahlt. Die Klägerin und die Versicherung einigten sich darauf, dass der Verdienstausfall nach der „modifizierten Nettolohntheorie“ berechnet werden sollte. Das bedeutet, dass zunächst der ausgefallene Nettolohn gezahlt und die Differenz zum Bruttolohn später zurückerstattet wird.

Rückzahlungen sind steuerbare Einkünfte

Die Klägerin meinte, diese Steuererstattungen seien keine Einnahmen, sondern eine Rückzahlung für die Steuer, die sie selbst hätte zahlen müssen. Sie argumentierte, dass es sich dabei nicht um steuerbare Einkünfte handele, sondern um eine Art „Steuerschaden“, den sie nur ersetzt bekomme. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied aber gegen die Klägerin. Wenn eine Versicherung oder der Verantwortliche für den Verdienstausfall des Geschädigten aufkommt, muss auch die Steuer, die auf diesen Ausfall entfällt, ersetzt werden. Das bedeutet, dass nicht nur der ausgefallene Nettolohn, sondern auch die Steuererstattung der Versicherung als Entschädigung betrachtet wird und daher steuerpflichtig ist. Eine „Ersatzleistung für Ausgaben“ liegt hier nicht vor.

Fazit: Wird ein Verdienstausfall in zwei Phasen entschädigt, müssen beide Entschädigungsbeiträge (Nettolohn und Steuererstattung) versteuert werden. Dabei gilt der reguläre Steuersatz.
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