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Heftige Kritik vom Steuerberaterverband

Erbschaftsteuer-Anwendungsrichtlinie mit Tücken

Bund und Länder haben sich auf neue Richtlinien für die Handhabung des Erbschaftsteuergesetzes in der Verwaltungspraxis geeinigt. Für Erben sind manche Festlegungen problematisch.

Die Bundesregierung fasst die Erbschaftsteuer-Richtlinien neu –mit Folgen für Erben. Die Finanzämter werden dadurch angewiesen, das (neue) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht einheitlich anzuwenden. Auch wenn es sich dabei nicht um Gesetzesänderungen handelt, können vor allem Unternehmer auch im Privatvermögen betroffen sein. Die neuen Richtlinien sollen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen, Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung tragen. Die bisherigen Richtlinien stammen aus dem Jahr 2011.

Deutliche Kritik an den Richtlinien äußert der Steuerberaterverband (DStV)

Um überhaupt von erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtlichen Begünstigungen zu profitieren, darf das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu 90% oder mehr aus Verwaltungsvermögen bestehen (sog. 90%-Test).

Bei der Ermittlung der Quote würden zu viele Faktoren ausgeblendet. So findet beispielsweise bei den Finanzmitteln keine Schuldenverrechnung statt. Die derzeitige Berechnungsmethode führe dazu, dass in der Praxis Begünstigungen verwehrt bleiben, wenn der Betrieb zum Steuerentstehungszeitpunkt etwa hohe Forderungsbestände ausweist.

Problematisch ist die Einordnung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Trotz des 15%-Freibetrags und der Abzugsmöglichkeit des gemeinen Werts der Schulden kann es vorkommen, dass solche Forderungen als vollständig zu besteuerndes Verwaltungsvermögen („schädliches Vermögen") einzuordnen sind. Dabei seien private Gründe bei dieser Art von Forderungen nicht erkennbar.

Hinweis:

Der DStV rät dringend, die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus der Aufzählung in der Richtlinie zur Bestimmung der Finanzmittel zu streichen.

Fazit:

Die Richtlinie stellt zwar etliche auslegungsfähige Punkte des Erbschaftsteuerrechts klar – aber eher zum Nachteil der Erben.

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