Ermäßigter Mehrwertsteuersatz fürs Spa?
Hoteliers können derzeit entscheiden. Sie können einen „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ stellen. Dieser erlaubt ihnen vorerst, nur 7% Mehrwertsteuer auf zusätzliche Leistungen zur Beherbergung, wie Frühstück und Spa, zu entrichten. Das kann aber zu einem Bumerang werden. Entscheidet der EuGH, dass der Mehrwertsteuersatz von 19% gilt, dann müssen Hoteliers, die vorher mit 7% gerechnet haben, eine kräftige Nachzahlung leisten.