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Grundsteuerbescheide unbedingt prüfen

Es geht um viel Geld für lange Zeit

Grundsteuer. © made_by_nana / stock.adobe.com
Sie haben die elektronische Steuererklärung zur neuen Grundsteuer schon eingereicht? Glückwunsch, Sie gehören zum schnellen Drittel der Bevölkerung. Wenn der Bescheid kommt, sollten Sie den mit Argusaugen prüfen. FUCHSBRIEFE sagen Ihnen, worauf Sie achten sollten.

Prüfen Sie Ihren neuen Grundsteuerbescheid unbedingt genau. Die Grundsteuer errechnet sich theoretisch einfach. Der neue Grundsteuerwert wird mit dem Grundsteuermessbetrag und dem kommunalen Hebesatz multipliziert. Das ergibt den neuen Grundsteuerbetrag. 

Trotz des neuen Bescheides werden Sie noch nicht genau kalkulieren können. Denn es gibt eine große Unbekannte. Der Hebesatz ergeht Ihnen gegenüber nicht durch Bescheid. Sehr viele Kommunen haben noch keinen Hebesatz für das Jahr 2025 festgelegt. Das kann noch bis 2024 dauern. Für Sie bedeutet das: Sie können den alten und neuen Grundsteuerbetrag nicht kalkulieren und miteinander vergleichen.

Erst ab 2025 wird alles in trockenen Tüchern sein

Der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid kommen nach der Erklärung schon in den Jahren 2022 und 2023. Die haben es doppelt in sich. Wenn sie bestandskräftig werden, dann begleiten sie Sie ein langes Immobilien-Leben. Und das unter Umständen mit Fehlern behaftet. Daher dürfen Sie nicht einfach knicken, lochen, abheften. Das kann teuer werden.

Überprüfen Sie unbedingt, ob das Finanzamt den neuen Grundstückswert richtig berechnet hat. Im Abschnitt steht der Grundstückswert, begleitet von den Angaben zum Grundstück. Haken Sie durch, ob das Amt alles richtig übernommen hat. Es kann sich auch ein Tipp- oder Schreibfehler eingeschlichen haben. Das gilt auch für Abschnitt B, der die Berechnung des Grundstückswerts zeigt. Sind Bodenrichtwert, Baujahr, Grundstücksfläche, Wohn- und Nutzfläche und Garagenanzahl wirklich richtig? Sie haben nur vier Wochen Zeit, um gegen falsche Werte vorzugehen.

Es geht um viel Geld, für lange Zeit

Ziehen Sie § 256 Bewertungsgesetz und dessen Anlagen 36 bis 41 unbedingt hinzu. Ob Liegenschaftszins, Roherträge, Abzinsungsfaktoren usw.: Ohne das Bewertungsgesetz kommen Sie bei der Bescheidprüfung nicht weiter. Wer sich überfordert sieht, sollte unbedingt einen Berater konsultieren. Es geht um viel Geld - und das für eine sehr lange Zeit. Die Restnutzungsdauer eines Gebäudes z.B. beträgt ja mindestens 24 Jahre. Es können aber auch 80 Jahre sein.

Der Grundsteuermessbescheid ist etwas leichter zu prüfen. Hier geht es nur noch darum, ob das Amt den Grundsteuerwert richtig übernommen und dann mit der richtigen Steuermesszahl multipliziert hat. Die Messzahlen sind um etwa ein Zehntel kleiner als früher. 0,035% ist dabei dasselbe wie 0,35 Promille oder 0,35 v.T. (von Tausend). Hier haben wir Ihnen mit 0,35 einen ungefähren Mittelwert genannt. Weicht der Wert in Ihrem Bescheid deutlich davon ab, müssen die Alarmglocken angehen.

Fazit: Die gewissenhafte und fristgerechte Überprüfung nach Zugang ist dringend zu empfehlen. Wer unsicher ist oder nicht schnell einen Berater zu fassen bekommt, legt mit einem Zweizeiler gegen den betreffenden Bescheid Einspruch ein. Die zweite Zeile lautet: „Begründung dieses Einspruchs wird so bald als möglich nachgereicht“. Damit halten Sie den Fall offen und haben Zeit für die Begründung gewonnen.

Hinweis: Wer den Fehler genau orten kann, sollte Antrag auf schlichte Änderung stellen. Das stimmt das Amt freundlich, es ergeht einfach ein berichtigter Bescheid - und fertig.

www.gesetze-im-Internet.de, dort BewG mit Anlagen


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