EuGH checkt Begünstigungsklausel
Erbvorgänge im EU-Ausland könnten bald eine Erbschaftsteuerermäßigung im Inland zur Folge haben. Die Entscheidung liegt jetzt beim Europäischen Gerichtshof.
Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) muss klären, ob der deutsche Fiskus diskriminiert, wenn er einen Erbfall im Ausland nicht in gleicher Weise für eine Erbschaftsteuerminderung heranzieht wie Erbfälle im Inland. Hintergrund: Das deutsche Recht kennt einen Abfederungsparagraphen im Erbschaftsteuerrecht. Denn größere Vermögensübergänge, die in der engeren Familie innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach stattfinden, bedeuten erbschaftsteuerlich eine erhebliche Belastung für dieses Vermögen. Diese erhöhte Steuerbelastung soll durch § 27 ErbStG abgefedert werden. Hiernach ist für Vermögen, welches innerhalb eines 10-Jahreszeitraums mehrfach den Vermögensinhaber in der Steuerklasse I (z. B. Eltern, Kinder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner) wechselt, eine Steuerermäßigung vorgesehen. Die Höhe der Ermäßigung hängt davon ab, wie groß der Zeitabstand zwischen den einzelnen Vermögensübergängen ist. Die Steuerermäßigung greift aber nur, wenn für den früheren Erwerb in Deutschland Erbschaftsteuer gezahlt wurde. Nicht aber, wenn für den früheren Erwerb nur in einem ausländischen Staat in der EU Erbschaftsteuer gezahlt worden ist. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 20.1.2015, Az. II R 37/13) könnte das gegen EU-Recht verstoßen. Der BFH hat die Sache deswegen dem EuGH zur Klärung vorgelegt. In dem Fall will ein Erbe eine früher in Österreich gezahlte Erbschaftsteuer angerechnet haben.
Fazit: Bis zur EuGH-Entscheidung sollten betroffene Erben ihre Erbschaftsteuerbescheide offen halten.