Ihre ausländischen Arbeitnehmer müssen Sie beim elektronischen Lohnsteuerabzug (ELStAM) gesondert betrachten. Dabei unterscheiden die Finanzbehörden mehrere Fälle.
Ihr ausländischer Arbeitnehmer erhält nach seiner Anmeldung beim Einwohnermeldeamt automatisch eine Steueridentifikationsnummer. Diese muss er Ihnen mitteilen. Ist das Finanzamt säumig, können Sie auch direkt die Steuer-ID erfragen.
Nicht gemeldete ausländische Arbeitnehmer, die höchstens sechs Monate im Inland arbeiten, erhalten keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Stattdessen bekommen Sie eine Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer. Diese stellt das Finanzamt an der Betriebsstätte aus. Sie können diese Bescheinigung für Ihre Arbeitnehmer auch selbst beantragen.
Ausländische Arbeitnehmer, die mehr als sechs Monate im Inland tätig, aber nicht gemeldet sind, erhalten vom Finanzamt Ihres Wohnsitzes eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Fordern Sie diese Bescheinigung an.
Fazit: Weisen Sie Ihre ausländischen Arbeitnehmer dringend auf die deutsche Rechtslage hin! Helfen Sie ihnen, falls erforderlich, bei den Behörden. Erfolgt die Lohnsteueranmeldung nämlich nicht ordnungsgemäß, werden Sie verdächtigt, Steuern und Sozialabgaben zu hinterziehen!