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„Drahtesel“ als steuerliche Betriebsausgaben

Fahrräder sind für den Fiskus Kraftfahrzeuge

Fahrräder können betrieblich genutzt werden. Sie werden dabei steuerlich wie Kraftfahrzeuge behandelt. Deshalb haben Sie die Wahl zwischen einem Fahrtenbuch oder der 1%-Regelung.

Betrieblich genutzte Fahrräder sind steuerlich wie Kraftfahrzeuge zu behandeln. Das gilt sowohl für die Anschaffungs- wie für die Betriebskosten. Und wie beim Auto schaut der Fiskus genau hin.

Die Abschreibungsdauer auf die Anschaffungskosten beträgt sieben Jahre. Fahrräder, die weniger als 952 Euro brutto kosten, können Sie seit diesem Jahr sofort vollständig abschreiben. Die Voraussetzungen: Die Räder müssen zu über 50% betrieblich genutzt werden.

ein herkömmliches Fahrtenbuch wird akzeptiert

Sie können wie für Kfz ein Fahrtenbuch führen. Leider gibt es bisher wenige elektronische Messverfahren. Zudem ist nicht geregelt, ob Ihr Finanzamt einen GPS-Tracker anerkennt oder nicht. Ein herkömmliches Fahrtenbuch wird auf jeden Fall akzeptiert – fragen Sie bei elektronischen Nachweisen vorher nach, was geht und was nicht. Ohne Fahrtenbuch gilt die 1%-Regelung – pro Monat 1% Steuern auf den Kaufpreis.

Finanzbeamte versuchen oft, den privaten Nutzungsanteil hoch anzusetzen. Wenn Sie zwei Fahrräder haben, nutzen Sie eines nur privat, das andere fahrtenbuchmäßig nachgewiesen nur geschäftlich – das erleichtert die Steuererklärung.

Fazit: Gerade angesichts drohender Fahrverbote in den Innenstädten sind Dienstfahrräder nützlich.

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