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Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Fahrten zur Fortbildung steuerlich absetzen

Heute geht es mal nicht in die Firma, sondern zu einem Lehrgang. Doch was ist dann mit den Fahrtkosten? Und ggf. den Kosten für die Übernachtung? Der BFH hat dazu jetzt ein Urteil gefällt.

Fahrten zu einer Ganztages-Fortbildung können Sie nur über die Entfernungspauschale absetzen. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht nach Dienstreisgrundsätzen, sondern ggf. nur im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abzusetzen.

Grundlage ist ein BFH-Urteil, das ein Schweißtechniker im Rahmen eines Lehrgang bei einer Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt erzwungen hat. Die Grundsätze des Urteils gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer befristet in Vollzeit eine Fortbildung macht.

BFH: keine Mindestdauer vorgeschrieben

Laut BFH gilt eine in Vollzeit aufgesuchte Bildungseinrichtung auch dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie vom Steuerpflichtigen im Rahmen einer nur kurzfristigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder dauerhaft aufsucht. Eine Mindestdauer der Fortbildung sieht das Gesetz nicht vor.

Die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zur „ersten Tätigkeitsstätte“ bzw. des Unternehmers zum Betrieb können nach den Regelungen zur „Entfernungspauschale“ pro Arbeitstag für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 0,30 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für PKW-Fahrer sind also die anteiligen Kosten für die Fahrten zur Arbeit nicht in voller Höhe, sondern nur teilweise absetzbar.

Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel dagegen können statt der Entfernungspauschale die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen, wenn das steuerlich günstiger als die Entfernungspauschale ist.

Keine Dienstreise

Läge keine erste Tätigkeitstätte vor, dürfte der Arbeitnehmer die tatsächlichen Fahrkosten zur Arbeit nach Dienstreisegrundsätzen absetzen und zudem Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

Als „erste Tätigkeitsstätte“ gilt kraft gesetzlicher Regelung auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich.

Vollumfängliche Widmung

Eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt in Abgrenzung zu einer nur in Teilzeit durchgeführten Maßnahme vor, wenn die berufliche Fort- oder Ausbildung wie der Schweißtechnikerlehrgang im Urteilsfall typischerweise darauf ausgerichtet ist, dass sich der Steuerpflichtige ihr zeitlich vollumfänglich widmen muss und die Lerninhalte vermittelnden Veranstaltungen jederzeit besuchen kann.

Fazit: Berücksichtigen Sie das Urteil bei der Gesamtkostenkalkulation einer Fortbildungsmaßnahme.

Urteil: BFH, VI R 24/18

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