Fahrtenbuch: Finanzamt muss Ungenauigkeiten hinnehmen
Das Fahrtenbuch muss zwar ordentlich geführt werden, aber zu pingelig darf das Finanzamt nicht sein. Die Beamten müssen die Aufzeichnungen auch bei kleineren Ungenauigkeiten akzeptieren, entschied das Finanzgericht (FG) Niedersachen.
Im konkreten Fall waren Reiseziele lediglich mit Ortsbezeichnungen beziehungsweise Abkürzungen oder nur mit dem Namen von Hotels angegeben. Zudem fehlten Umwegfahrten sowie Tankstopps, und die angegebenen Kilometer wichen vom Routenplaner um einen Kilometer ab.
Ortsnamen und Firmenkürzel sind erlaubt
Die Finanzbeamten berechneten den geldwerten Vorteil deshalb mit der pauschalen ‚Ein-Prozent-Regelung‘. Das ist ein deutlicher Nachteil für die Dienstwagennutzer. Dem gebietet das FG Einhalt: Die teilweise Verwendung von Abkürzungen für einzelne Ortsnamen oder Kunden führt nicht automatisch zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, so das FG.
Die Voraussetzung dafür: Die Ziele sind entweder auch so verständlich oder ergeben sich eindeutig aus der vorhandenen Kunden- und Adresslisten. Tankstopps sind darüber hinaus nicht ins Fahrtenbuch einzutragen.
Fazit: Das Finanzamt darf die formalen Anforderungen beim Führen des Fahrtenbuchs nicht überdehnen.
Urteil: FG Niedersachen vom 16.6.2021, Az.: 9 K 276/19