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Anforderungen an Einträge im Fahrtenbuch

Fahrtenbuch: Finanzamt muss Ungenauig­keiten hinnehmen

Innenleben einer Lkw-Fahrer-Kabine. Copyright: Pexels
Wer den Dienstwagen kaum privat nutzt, wählt nicht die übliche ‚Ein-Prozent-Regelung‘, sondern die Variante ‚Fahrtenbuch‘ als Nachweis der Fahrten für das Finanzamt. Der Fiskus hat sich einiges ausgedacht, um mit allerlei bürokratischen Vorgaben den Fahrtenbuchschreibern das Leben schwer zu machen. Das Finanzgericht (FG) Niedersachen, hat diesem Treiben aber jetzt Grenzen gesetzt.

Das Fahrtenbuch muss zwar ordentlich geführt werden, aber zu pingelig darf das Finanzamt nicht sein. Die Beamten müssen die Aufzeichnungen auch bei kleineren Ungenauig­keiten akzeptieren, entschied das Finanzgericht (FG) Niedersachen.

Im konkreten Fall waren Reiseziele lediglich mit Ortsbezeichnungen beziehungsweise Abkürzungen oder nur mit dem Namen von Hotels angegeben. Zudem fehlten Umwegfahrten sowie Tankstopps, und die angegebenen Kilometer wichen vom Routenplaner um einen Kilometer ab. 

Ortsnamen und Firmenkürzel sind erlaubt

Die Finanzbeamten berechneten den geldwerten Vorteil deshalb mit der pauschalen ‚Ein-Prozent-Regelung‘. Das ist ein deutlicher Nachteil für die Dienstwagennutzer. Dem gebietet das FG Einhalt: Die teilweise Verwendung von Abkürzungen für einzelne Ortsnamen oder Kunden führt nicht automatisch zur Verwerfung des Fahrten­buchs, so das FG. 

Die Voraussetzung dafür: Die Ziele sind entweder  auch so verständlich oder ergeben sich eindeutig aus der vorhandenen Kunden- und Adresslisten. Tankstopps sind darüber hinaus nicht ins Fahrtenbuch einzutragen.

Fazit: Das Finanzamt darf die formalen Anforderungen beim Führen des Fahrtenbuchs nicht überdehnen.

Urteil: FG Niedersachen vom 16.6.2021, Az.: 9 K 276/19

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