Fahrtenbuch kein alleiniger Beweis
Tätigen Sie eine Investition, können Sie diese bereits in den Jahren vor dem Kauf steuerlich abschreiben. Das nennt sich Investitionsabzug. Voraussetzung dafür ist, dass das Investitionsgut bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres entweder vermietet wird oder zu 90% betrieblich genutzt wird.
Im vorliegenden Fall erkannte das Finanzgericht (FG) die privaten Aufzeichnungen des selbstständigen Rechtsanwalts zu Betriebsfahrten nicht an. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sei ein unabdingbarer Beweis, den der Rechtsanwalt nicht vorlegen könne. Das Bundesfinanzhof (BFH) widersprach. Der Gesetzestext erlaube auch andere Formen des Beweises und gab das Urteil zur Neubewertung an das FG zurück.
Fazit: Der BFH hat nicht ausgeführt, welche Beweise anerkannt werden. Wer auf Nummer sichergehen möchte, verzichtet nicht auf ein Fahrtenbuch. Digitale Lösungen erleichtern die genaue Aufzeichnung.
BFH, VIII R 24/19