Finanzamt muss Zuwendungen überprüfen
Förderzuwendungen in der EU werden jetzt steuerlich anerkannt. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke werden als „Zuwendungen" bezeichnet; früher hießen sie „Spenden". Aufgrund der neusten EuGH-Rechtsprechung musste der deutsche Gesetzgeber einen Steuerabzug auch für Spenden an Organisationen in anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Raum einführen.
Das Finanzamt muss die Begünstigung aber sorgfältig überprüfen. Der Steuerabzug von Spenden an eine Organisation mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als sog. Sonderausgaben hat nämlichVoraussetzungen. So muss die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen deutschen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllen. Dazu müssen die §§ 51 bis 68 AO für die Gewährung von Steuervergünstigungen umgesetzt werden.
Ausländische Überprüfung
Inländische und ausländische Bedingungen müssen übereinstimmen. Eine Spende an eine Organisation im Ausland darf nicht anderes behandelt werden als eine Spende an eine inländische gemeinnützige Einrichtung. So kann auch eine Spende zum Bau einer Kirche in einem EU-Land oder Land des EWR in Deutschland zum Spendenabzug berechtigen (BFH, Urteil vom 22.3. 2018, veröffentlicht am 4.7. 2018, Az. X R 5/16).
Im Urteilsfall spendete die Klägerin für den Bau einer griechisch-katholischen Kirche in Rumänien. Verwirklicht eine Organisation als Spendenempfängerin ihre steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich im Ausland, ist für den Steuerabzug der Spenden in Deutschland zudem (nach § 10 Abs. 1 Satz 6 des EStG) erforderlich, dass die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.
Deutschlands Ansehen begünstigen
Das Ansehen Deutschlands muss jedenfalls befördert werden. Es kann bei einer Spende an eine Kirche im Ausland bereits dann der Fall sein, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit der ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar ist, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist. Das sah der BFH im Urteilsfall aufgrund der gesamten Umstände – Gravur des Namens der Spenderin in den Fuß des Altars, Nennung ihres Namens in Fürbitten im Rahmen von Gottesdiensten, Einladung zu Weihe der Kirche, namentliche Erwähnung in der Presse, damit allgemeine Bekanntheit der aus Deutschland stammenden Spende – als erfüllt an.
Fazit:
Ob diese Einzelheiten die steuerliche Spendenberechtigung rechtfertigen, muss vom Gericht überprüft werden.