Finanzministerium schießt Bundesfinanzhof ab
Durch die Intervention des Finanzministeriums stirbt eine pfiffige Gestaltung auf der Zielgeraden. Eine Kapitalgesellschaft hatte einen Teilbereich ihrer Geschäftstätigkeit abgespalten. Dies ging über die EU-Grenzen hinaus. Geplant war ein umwandlungssteuerrechtlicher Vorteil bezüglich der Einordnung in Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge. Vermögensübertragung und die der Anteile am übernehmenden Rechtsträger geschahen zeitnah. Der Bundesfinanzhof (BFH) spielte mit der schönen Wortfindung „typusorientierte Auslegung“ sogar weitgehend mit.
Das Finanzministerium machte das Urteil jedoch prompt zunichte. Es erließ einen Nichtanwendungserlass. Damit gilt das Urteil nur für den Einzelfall, aber nicht darüber hinaus. Das erdachte Modell ist darum nicht mehr 1:1 übertrag- und anwendbar. Das Verhalten des BMF ist ein klarer Affront gegen die Gewaltenteilung. Aber es funktioniert immer wieder. Denn kein aktiver Unternehmer lässt sich selber erneut auf die Ochsentour bei einer einer ähnlichen Gestaltung ein. Darum kommt das BMF mit der Praxis seit Jahrzehnten durch.
Fazit: Die umwandlungssteuerrechtliche Gestaltung darf nicht in der Breite angewendet werden. Wer sie umsetzen will, muss wieder bei Null anfangen zu denken - und Auswege finden. Da das UmwStG nicht gerade unternehmerischer Alltag ist, geht das nur mit versierten Beratern.
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Koerperschaftsteuer_Umwandlungsteuer/2022-05-19-bfh-urteile-VIII-R-9-19-und-VIII-R-15-20-vom-1-juli-2021-keine-anwendung-der-urteilsgrundsaetze-auf-abspaltungen-im-sinne-des-paragraf-15-UmwStG.pdf?__blob=publicationFile&v=2