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Steuersparen über Tochtergesellschaften nicht erlaubt

Findiger Steuerberater ausgetrickst

Das Finanzgericht Berlin hat ein Umsatzsteuersparmodell gekippt. Steuerberater gründeten eigene Tochtergesellschaften als Berater für Umsatzsteuer befreite Berufsgruppen. Mit einer schwer zu entkräftenden Begründung.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat ein besonders trickreiches Steuersparmodell für umsatzsteuerbefreite Berufsgruppen gekippt. Die Entscheidung unterliegt zwar noch der Revision des Bundesfinanzhofes (Az. XI R 26/17); sie dürfte aber Bestand haben (Urteil vom 21.06.2017, Az.: 7 K 7096/15).

Eine Steuerberatungsgesellschaft gründete mehrere Tochtergesellschaften als Kommanditgesellschaften. Diese KGs erzielten jeweils Umsätze unterhalb der Kleinunternehmergrenze von damals 17.500 Euro. Damit wären die KGs nicht verpflichtet, Umsatzsteuer zu erheben. Und tatsächlich führten die KGs für die erbrachten Buchführung- und Lohnabrechnungsleistungen keine Umsatzsteuer ab und stellten sie den Kunden auch nicht in Rechnung. Mit der Gründung der Tochtergesellschaften hatte die GmbH einen Teil ihres Geschäftsbetriebs ausgelagert.

Umsatzsteuerfreie Ärzte als Kunden

Kunden der KGs waren in erster Linie Ärzte. Diese dürfen für ihre Leistungen keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Damit konnten ihnen die SteuerberatungsKGs kostengünstiger als normale Steuerberater ihre Dienste anbieten.

Das Finanzgericht verwarf diese Steuergestaltung. Denn außer dem Zweck der (Umsatz)Steuerersparnis gebe es keine unternehmerische Grundlage für die Aufteilung der Steuerberatung auf einzelne KGs. Und damit greift der Paragraph 42 der Abgabenordnung, der genau dies zum Inhalt hat.

Fazit: Die Win-Win-Situation dieses Steuersparmodells ist doch zu fein gestrickt, um Bestand zu haben

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