Firmenverkäufe: Schiedsgerichte einschalten
Bei Betriebsverkäufen lohnt sich die Einschaltung eines Schiedsgerichtes. Das erhöht Ihren steuerlichen Gestaltungsspielraum.
Beim Verkauf von Betrieben haben Sie einen großen Spielraum für die steuerliche Gestaltung. Diesen können Sie vor allem dann nutzen, wenn Sie Entscheidungen im Streitfall auf Schiedsgerichte übertragen. Das ergibt sich aus einem vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 12.4.2016, jetzt veröffentlicht, Az. VIII R 39/13). Allerdings brauchen Sie einen langen Atem. Hier waren es 21 Jahre. Der Fall: Ein ausscheidender Gesellschafter sollte eine Abfindung auf ein Guthaben des Kapitalkontos erhalten. Dieses sollte ab einem Stichtag bis zur Auszahlung mit 5% verzinst werden. Über die Höhe des Auszahlungsbetrages sollte letztlich vertraglich vereinbart ein Schiedsgericht entscheiden. Das entschied statt auf 10 Mio., damals noch D-Mark, auf 6,2 Mio. – aber ohne Zinsen. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Es rechnete aus der verringerten Abfindungssumme fiktive 5% Zinsen von mehr als 1,5 Mio. D-Mark heraus. Diese sollten wie Kapitalerträge voll versteuert werden – zu den Sätzen der Einkommenssteuer vor Einführung der Abgeltungssteuer. Nur der Rest dagegen sollte als Abfindung steuerbegünstigt sein. Laut BFH ist aber die gesamte Summe von 6,2 Mio. D-Mark als Abfindung anzusehen. Denn darin seien wegen des Zinsverzichtes gar keine Zinsen enthalten. Der Zinsverzicht sei keine Folge einer eigenen steuerlichen Gestaltung, sondern vom Schiedsgericht empfohlen. Zum anderen handele es sich nicht um ein Geschäft zwischen Angehörigen, wo ein Zinsverzicht steuerlich nicht zulässig sei.
Fazit: Das vereinbarte Einschalten eines Schiedsgerichts zahlt sich aus, weil diesem kein Steuermissbrauch unterstellt werden kann. Andererseits: Bis zur rechtsgültigen Entscheidung dauerte es seit Ausscheiden des Gesellschafters 21 Jahre.