Fiskus an Eventkosten beteiligen
Betriebsausgaben müssen der Umsatzsteigerung dienen. Bloße Repräsentation ist nicht erstattungsfähig.
Zwei gegensätzliche Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) stellen die Absetzbarkeit von Betriebsausgaben klar. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist, ob die Ausgaben für rein repräsentative Zwecke getätigt wurden oder ein konkretes Umsatzziel hatten. Das geht aus den richterlichen Entscheidungen hervor (Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 24/13 und Urteil vom 14.10.2015, Az. I R 74/13). Die Absicht, Umsatz zu erzielen, ist ausschlaggebend für die Anerkennung. So durfte ein Unternehmen die Kosten für ein Golfturnier nicht absetzen, weil dabei Spenden für einen guten Zweck gesammelt wurden. Bei den Kosten handelte es sich aus Sicht des BFH um reine Repräsentationsaufwendungen ohne Umsatzsteigerungsziel. Das galt laut BFH auch für das repräsentative Abendessen. Denn auch dabei stand nicht die Erzielung von Umsatz mit Geschäftspartnern im Vordergrund. Daher waren die Kosten keine Betriebsausgabe. Fallen Kosten für Veranstaltungen an, bei denen Umsatz erzielt oder gesichert werden soll, gehen diese als Betriebskosten durch. So akzeptierte der BFH die Kosten einer Brauerei, die zahlreiche Bierlieferverträge mit Golfclubs und deren Gastronomiebetreibern hatte. Die Bierlieferverträge verpflichteten die Brauerei auch zur finanziellen Unterstützung einer Golfturnierserie mit immerhin 20 Veranstaltungen. Laut BFH gehören die Turniere zu den vertraglichen Verpflichtungen aus den Bierlieferverträgen und dienten damit dem Fortbestand der Verträge für die Zukunft. Darum wurden sie als Betriebsausgabenabzug akzeptiert.
Fazit: Der BFH macht klar: Seien Sie kreativ! Wollen Sie Kosten für Veranstaltungen o. ä. als Betriebsausgaben absetzen, gestalten Sie diese Events so, dass die Absicht, den Umsatz zu sichern oder zu erhöhen, sichtbar wird.