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Werbungskosten

Fiskus trägt Feier-Kosten mit

Die Kosten einer halb beruflichen, halb privaten Feier können Sie steuerlich geltend machen. Was Sie dabei beachten sollten.
Sie können die Kosten einer gemischten Feier – halb beruflich, halb privat veranlasst – jetzt teilweise von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist: Die Feier muss „nahezu ausschließlich beruflich veranlasst“ sein – etwa Ihr 5. Firmenjubiläum zusammen mit Ihrem 30. Geburtstag. Zudem dürfen Sie die Gäste aus dem Berufsumfeld nicht individuell aussuchen. Laden Sie etwa nur bestimmte Kollegen einer Abteilung ein, entfällt die berufliche Veranlassung. Laden Sie die gesamte Abteilung oder bspw. alle Auszubildenden ein, sind es steuerlich zu berücksichtigende Werbungsaufwendungen, so der BFH im Urteil vom 8.7.2015 (jetzt veröffentlicht, Az. VI R 46/14). Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater die bestandene Prüfung zusammen mit seinem 30. Geburtstag gefeiert. Der Mann hatte 46 Arbeitskollegen und 32 Verwandte und Bekannte eingeladen. Das Finanzgericht muss nach Auflage des BFH prüfen, ob die Einladung an die Kollegen eine abstrakte Gruppe bspw. Abteilung komplett abdeckte. Dann ist der steuerliche Abzug für diesen Teil der Gästeschar möglich. Eine solche Vermischung war bisher ein Ausschlussgrund für den Werbungskostenabzug.

Fazit: Sie müssen ihre beruflich veranlassten gesellschaftlichen Pflichten künftig nicht mehr voll aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen. Der Fiskus beteiligt sich.

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