Flickenteppich EU: Jedes Land besteuert anders
In Dänemark richtet sich die Abgabe nach dem Nachlass. Dieser bleibt steuerfrei, wenn er einen Nettowert von umgerechnet rund 255.000 Euro nicht übersteigt. Erbschaften unter Ehepartnern sind steuerfrei, bei anderen Verwandten beträgt die Nachlasssteuer – nach Abzug eines indexierten Freibetrags – 15% des Nettowertes. Andere Erben müssen ohne Freibetrag Nachlasssteuer von 25% entrichten.
Auch in Großbritannien handelt es sich um eine Nachlasssteuer. Die Steuerfreibeträge greifen ebenfalls für den gesamten Nachlass. Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind bei Erbschaften untereinander von der Steuer befreit.
In Spanien sind seit 2015 EU-Bürger mit Spaniern gleichgestellt. Freibeträge werden für Verwandte bis einschließlich des dritten Grades gewährt.
In Frankreich wird zusätzlich zur Erbschaftsteuer – mit Freibeträgen und Steuersätzen zwischen 5% und 45% – eine Vermögensteuer erhoben. Sie greift aber erst bei einem Vermögen von mehr als 1,3 Mio Euro. Ausnahmen gibt es für Antiquitäten, Kunstobjekte oder Betriebsvermögen.
In Portugal gibt es statt der Erbschaftsteuer die so genannte Stempelsteuer. Sie wird vom Doppelbesteuerungsabkommen nicht erfasst. Damit wird das Erbe in Deutschland besteuert, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig sind.
Fazit: Sie können bei einem Wohnsitz in der EU testamentarisch für eine Erbschaftsbesteuerung in Deutschland plädieren. Ob sich das lohnt, sollten Sie rechtzeitig berechnen lassen.