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Erbschaftssteuer: Tiefer Freibetrag bei Enkeln

Freibeträge bei Enkeln

Die erbschaftssteuerlichen Freibeträge bei Enkeln unterscheiden sich von denen bei den Kindern. Die bei Enkeln liegt um die Hälfte tiefer.

Der erbschaftsteuerliche Freibetrag liegt für Kinder deutlich höher als für Enkel. Während Kinder gegenüber ihren Eltern derzeit einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 400.000 € haben, liegt der Freibetrag für Enkel (mit noch lebenden Eltern) in Höhe von 200.000 € deutlich darunter. Den höheren Freibetrag von 400.000 € erhalten Enkel nur, wenn beim Tod eines Großelternteils das erbberechtigte Kind des Großelternteils bereits verstorben ist und dessen Kinder (Enkel) den Großelternteil jetzt beerben. 

Beispiel für Großvater-Sohn-Enkel: Ist der Sohn bereits vor dem Großvater verstorben und stirbt jetzt der Großvater, dann steht dem Enkel als Erben des Großvaters ein Freibetrag 400.000 € zu. Denn die Umstände führen dazu, dass der Enkel zum direkten Erbfolgen des Großvaters wird. Lebt aber beim Tod des Großvaters der Sohn noch, dann steht dem Enkel für ein Erbe vom Großvater generell nur ein Freibetrag von 200.000 € zu. 

Verzicht auf Erbe macht keinen Unterschied

Das gilt auch, wenn der Sohn zu Lebzeiten des Großvaters vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat. Zivilrechtlich gilt der Sohn dann als Verzichtender nach § 2346 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, "wie wenn er zurzeit des Erbfalls nicht mehr lebte"; er hat auch kein Pflichtteilsrecht mehr. 

Der Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind – dem Enkel – der höhere Freibetrag von 400.000 € gewährt ist. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts (BFH, II R 13/22). Diese Rechtslage ist aus Sicht des BFH auch nicht verfassungswidrig.

Fazit: Die Enkel von Erblassern haben einen deutlich geringeren erbschaftssteuerlichen Freibetrag zu Gute. Das gilt auch, wenn das Kind des Erblassers und somit das Elternteil des Enkels zivilrechtlich seinen Verzicht auf seinen Erbanspruch bekundet.
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