Freibetrag bei Unternehmensverkauf wegen Arbeitsunfähigkeit
Der Unternehmer trägt aber die Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit. Dabei gelten jedoch die allgemeinen Beweisregeln. Auch nichtamtliche Unterlagen, z.B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, können demnach als Beweis ausreichen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Kriterien der Berufsunfähigkeit
Wichtig für die Inanspruchnahme des Freibetrags ist, dass der Unternehmer dauernd berufsunfähig ist. Berufsunfähig nach Sozialrecht sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbfähigkeit von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden je Arbeitstag gesunken ist. Dieser Zustand muss mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten zutreffen, so der BFH.
Fazit: Bei einer Arbeitsunfähigkeit gelten die allgemeinen Beweisregeln. Eine amtsärztliche Bescheinigung ist darum nicht zwingend notwendig, um den Steuerfreibetrag nutzen zu können.
Urteil: BFH, X R 10/21