Gemischte Immobilien-Nutzung ist steuer-schädlich
Gewerbliche Grundstücksunternehmen haben einen Vorteil bei der Gewerbesteuer. Tricky wird es aber, wenn die Immobilien gemischt sind, also eine Kombination aus Gewerbe- und Wohnimmobilien sind. Dazu hat der Bundesfinanzhof gerade ein Urteil gefällt.
Gewerbliche Grundstücksunternehmen haben einen Steuervorteil. Sie müssen für den mit dem Grundbesitz erzielten Ertrag (z. B. Miete) keine Gewerbesteuer zahlen. Das ist in der erweiterten Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz geregelt.
Steuervorteil fällt bei gemischter Nutzung
Tricky wird es bei gemischt genutzten Immobilien. Denn der Steuervorteil gilt nur für Unternehmen, die „ausschließlich eigenen Grundbesitz" verwalten und nutzen oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. Auch die Verwaltung bereits fertig gestellter fremder Gebäude kann als „Betreuung von Wohnungsbauten“ anzusehen sein. Den Steuervorteil gibt es aber nur, wenn ausschließlich zu Wohnzwecken dienende Gebäude verwaltet werden. „Wohnungsbauten“ sind Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden nicht erfasst.
Diesem Richterspruch musste sich ein klagendes Unternehmen fügen, das u.a. fremde Gebäude verwaltete. Diese wurden jedoch teilweise auch für gewerbliche Zwecke genutzt. Weil sie damit nicht vollständig für Wohnzwecke genutzt wurden, hat das Unternehmen insgesamt keinen Anspruch auf den Steuervorteil.
Fazit: Grundstücks-Unternehmen können der Gewerbesteuervorteil nur ziehen, wenn die Immobilien in Reinform genutzt werden. Mischformen aus Gewerbe und Wohnen werden dafür nicht anerkannt.
Urteil: BFH, IV R 32/18