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Erst eröffnen, dann Kosten verursachen

Geschäftsbeginn entscheidet über Steuerabzug

Eine Person steckt eine Farbrolle in einen Farbeimer. © LittleBee80 / Getty Images / iStockphoto
Ein Restaurantinhaber übernahm einen alten Imbiss und - oh Schreck - sah sich gezwungen, erstmal gründlich zu renovieren. Die Kosten wollte er von der Steuer absetzen. Doch das Finanzamt stellte sich quer.

Ein Gewerbebetrieb liegt erst ab der Betriebseröffnung vor. Über diesen Grundsatz stolperte ein Restaurantbetreiber. Er übernahm einen Imbiss, musste ihn aber renovieren und eröffnete daher erst einen Monat später. Für die Renovierung des Geschäfts fielen in diesem Monat einige Tausend Euro Kosten an. Diese Ausgaben wollte er von der Gewerbesteuer abziehen.

Das Finanzamt verweigerte ihm den Abzug. Der Betrieb entstand gewerbesteuerrechtlich erst mit der Betriebseröffnung. Die vorhergehende Renovierung stellt demnach eine gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Vorbereitungshandlung dar. Dass der Betrieb bereits jahrelang zuvor lief, war unerheblich. Denn diese allgemeinen Gewerbesteuer-Grundsätze gelten auch im Fall eines Betriebsübergangs im Ganzen, entschied der Bundesfinanzhof und gab dem Finanzamt damit recht.

Fazit: Keine Betriebseröffnung, keine Gewerbesteuer und damit auch kein Absetzen etwaiger Renovierungskosten - das gilt auch bei Betriebsübergängen.

Urteil: BFH X R 17/21

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