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Steuerliche Möglichkeiten bei Personengesellschaften nutzen

Gestaltung beim Investitionsabzug

Bei Personengesellschaften wie KG oder OHG, können Sie einen Investitionsabzug sowohl im Bereich des Gesamthandvermögens als auch im Bereich des Sonderbetriebsvermögens vornehmen.

Personengesellschaften können einen Investitionsabzugsbetrag steuerlich gestalten. Es ist laut Bundesfinanzhof möglich, ihn sowohl beim Vermögen der Gesellschaft („Gesamtvermögen") als auch beim Gesellschafter selbst vorzunehmen ((BFH, Urteil vom 15. 11. 2017, Az. VI R 44/16).

Dies gilt für Kommandit- und Offene Handelsgesellschaften. Vorteil: Die Personengesellschaft muss sich auch für den Investitionsabzugsbetrag von 40% nicht bereits vorab festlegen, ob eine geplante Investition später von der Gesamthand oder einem Gesellschafter in dessen Sonderbetriebsvermögen erworben wird.

Vorteile bei der Gestaltung

Der Vorteil laut BFH: Ein Investitionsabzugsbetrag, den Sie im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft geltend machen, muss nicht rückwirkend gewinnerhöhend rückgängig gemacht werden, wenn die Investition später innerhalb der drei Jahre stattdessen von einem Gesellschafter realisiert wird.

Die Investition muss dann als Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bilanziert werden. Im Jahr der Anschaffung müssen Sie den in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag dann dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell gewinnerhöhend hinzurechnen.

Fazit: Je nach steuerlicher Belastung der Personengesellschaft und des Gesellschafters können Sie Investitionen damit auch steuerlich gestalten.

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