Gewerbesteuer auf Leihgeräte kann entfallen
Gute Nachricht für Bauunternehmen, die mit Leihgeräten arbeiten. Sie können sich unter bestimmten Umständen die Gewerbesteuer auf Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von Leihmaschinen – Steuerdeutsch: beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines anderen – sparen. Das ist dann möglich, wenn die gezahlten Miet- und Pachtzinsen in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Das entschied der BFH.
Geklagt hatte eine Baugesellschaft (GmbH). Sie mietete regelmäßig in großem Umfang Zubehör zur Baustelleneinrichtung (Betonpumpe, Betongeräte, Systemschalungen, Bauzäune, Magazine, Unterkünfte, Toiletten, Kräne, Hebewerkzeug und Gerüste) an.
Unter diesen Umständen entfällt die Zurechnung zur Gewerbesteuer
Die von dem Unternehmen errichteten Gebäude gehörten jeweils zum Umlaufvermögen. Und jetzt wird's kompliziert: Die Zurechnung zur Gewerbesteuer des Bauunternehmens entfällt, soweit die Miet- und Pachtzinsen für diese Baustelleneinrichtungen als Baustelleneinzelkosten zu den Herstellungskosten der errichteten Gebäude gehören.
Das gilt auch dann, wenn die errichteten Gebäude bereits während des Erhebungszeitraums fertiggestellt worden sind. Sie dürfen auch den Auftraggebern übergeben worden sein (und müssen somit in der Bilanz zum Ende des Erhebungszeitraums nicht mehr aktiviert werden), so der BFH.
Hintergrund: Zurechnungsvorschriften
Bestimmte Aufwendungen für die Unternehmensfinanzierung dürfen Unternehmen bei der Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer als Betriebsausgaben abziehen, nicht aber bei der Gewerbesteuer. Der für die Gewerbesteuer maßgebliche Gewinn wird ausgehend vom körperschaftsteuerlichen bzw. einkommensteuerlichen Gewinn berechnet.
Seit 2008 gelten neu geregelte „Hinzurechnungsvorschriften“ im Gewerbesteuergesetz. Damals bestimmte der Gesetzgeber u.a., dass gewerbesteuerpflichtige Unternehmen Gewerbesteuer auf Leihgeräte zahlen müssen. Und zwar für 5% der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Diese gewerbesteuerliche Hinzurechnungen greifen aber nur, soweit die nach § 8 Nr. des Gewerbesteuergesetzes insgesamt hinzuzurechnenden Beträge einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen.
Fazit: Um der Baufirma die Gewerbesteuer auf Leihgerät zu ersparen, müssen die errichteten Gebäude dem Umlaufvermögen zugerechnet werden können.
Urteil: BFH III R 24/18