Grundbesitzverwaltende Gesellschaften dürfen ein bisschen mehr
Die in geringem Umfang ausgeübte An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes schließt das Steuerprivileg für grundbesitzverwaltende Gesellschaften nicht aus.
Sie wissen: Gewerbliche Grundstücksunternehmen, die „ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen“, müssen für den mit dem Grundbesitz erzielten Ertrag (z.B. Miete) keine Gewerbesteuer zahlen. Hier greift die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz.
Steuerprivileg fällt so schnell nicht
Für dieses Steuerprivileg schadet es nicht, wenn das Unternehmen nebenbei noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet. Für die mit diesem Kapitalvermögen erwirtschafteten (Zins-)Erträge wird allerdings Gewerbesteuer fällig.
Andere Nebentätigkeiten schließen die Steuerbegünstigung ebenfalls nicht aus, sofern sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dienen. Sie müssen allerdings "zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes" sein. Das sah der BFH für An- und Weitervermietung einer auf einem fremden Nachbargrundstück befindlichen Halle als erfüllt an. Denn beides wurde als Anlieferungsweg und Warenlager genutzt.
Fazit: Der Raum, den der BFH hier öffnet, ist eng umgrenzt. Achten Sie auf die vom Gericht gesetzten Bedingungen, um das Privileg nicht zu gefährden.
Urteil: BFH, Urteil IV R 4/19