Haftung nach Auflösung
Eine GbR besteht fiktiv weiter, bis alle Steuerschulden getilgt sind. So sieht es jedenfalls das Verwaltungsgericht Freiburg.
Auch nach Auflösung einer GbR haften deren Ex-Gesellschafter für deren Steuerschulden. Und zwar so lange, bis diese getilgt oder verjährt sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg (Urteil vom 13.1. 2015, Az. 5 K 2543/13). Der Fall: Eine GbR war für den Erwerb, die Entwicklung und Verwertung eines Grundstücks gegründet worden. Eine ihrer Gesellschafterinnen war eine GmbH. Die GbR-Anteile wurden an eine Aktiengesellschaft verkauft und die GbR in diesem Zuge aufgelöst. Danach forderte das Finanzamt ausstehende Gewerbesteuer der GbR von deren Ex-Gesellschaftern ein. Zurecht, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 5. 03. 2012, Az. IV B 123/1). Für die Gewerbesteuer muss die GmbH aufkommen. Trotz des Verkaufs ihrer Gesellschafteranteile. Für die Haftung sei es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts unerheblich, dass die GbR-Anteile verkauft wurden bzw. die GbR abgewickelt wurde. Die GbR sei dadurch nicht beendet worden. Vielmehr habe sie solange weiter bestanden, bis ihre steuerrechtlichen Pflichten erfüllt oder verjährt sind.
Fazit: So lange es Steuerschulden gibt, ist eine GBR nicht aufgelöst – die Haftung der Ex-Gesellschafter dauert an.