Haushaltsnahe Kosten aufschlüsseln
Richten Sie sich darauf ein, noch detailliertere Nebenkostenabrechnungen erstellen zu müssen. Sie müssen so aufgeschlüsselt werden, dass auch der Anteil der haushaltsnahen Dienstleistungen ausgewiesen wird. Laut Landgericht Berlin (Urteil vom 18. 10. 2017, Az. 18 S 339/16) muss es dem Mieter möglich sein, seine haushaltsnahen Dienstleistungen zum Zweck der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt belegen zu können.
Im Zentrum steht die Betriebskostenabrechnung. Mit ihr muss ein Mieter die Beträge ermitteln können, die für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht wurden. Ausdrücklich kennzeichnen oder eine Bescheinigung darüber ausstellen müssen Sie (noch) nicht.
Aufwand für Mieter unzumutbar
Unzumutbar ist nach Meinung des Gerichts, dem Mieter nur Einblick in die einzelnen Rechnungen zu geben. Der sei im Normalfall damit überfordert, daraus die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen herauszurechnen. Für den Vermieter fällt laut Gericht kaum messbarer zusätzlicher Aufwand an, wenn er die Betriebskostenabrechnung erstellt. In diesem Rahmen könnten haushaltsnahe Dienstleistungen ausgewiesen werden.
Dieser Verpflichtung kann durch keine Klausel im Mietvertrag außer Kraft gesetzt werden. Denn nach Meinung des Gerichts benachteiligt eine solche Klausel den Mieter unangemessen. Sie komme zudem als eine bei einem Mietvertrag nicht zu erwartende Vereinbarung überraschend – und ist damit unwirksam.
Fazit: Vermieter müssen die Folgen der Steuergesetzgebung auch in diesem Fall ertragen. Sie können sich dem ja nicht wie ein Konzern durch eine Flucht in ein Steuerparadies entziehen.